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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
NordZentrum - IT and Media Solutions - André Liebetrau,
Henryk Müller, René Schattka
Präambel
Die Firma NordZentrum - IT and Media Solutions -
André Liebetrau, Henryk Müller, René Schattka, im folgenden
NZ genannt, ist schwerpunktmäßig mit der Entwicklung
von Software,
Internet- und Designlösungen beschäftigt.
Das Unternehmen hat seinen Sitz am Markt 5 in 99734 Nordhausen.
§ 1 Geltungsbereich
Für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen NZ
und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gültigen Fassung.
Von diesen abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch NZ.
§ 2 Vertragsabschluss
Alle Angebote sind freibleibend und bis zum Vertragsabschluss
unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung
durch NZ zustande.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
Die von NZ gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung
aller vertraglich vereinbarten Forderungen gegenüber dem
Auftraggeber Eigentum von NZ.
§ 4 Gewährleistung
Die Entwicklung von Produkten der NZ erfolgt mit größtmöglicher
Sorgfalt. Es wird garantiert, dass die Produkte der vertraglich vereinbarten Spezifikation entsprechen und grundsätzlich
einsatzfähig sind. Allerdings ist den Vertragspartnern bewusst,
dass es nicht möglich ist Fehler der Software- bzw. Internetlösungen
unter allen Anwendungsfällen auszuschließen.
Im Garantiefall erfolgt innerhalb eines angemessenen Zeitraums
eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung.
Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass
ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, so trägt der
Kunde die Kosten für den zusätzlich entstandenen Aufwand.
§ 5 Haftung
Ansprüche gegen NZ bestehen ausschließlich für
den Fall, dass NZ Mängel der gelieferten Sache oder Dienstleistung
kennt oder eine Nichtkenntnis auf grob fahrlässiges Verhalten
zurückzuführen ist. NZ haftet nicht für Datenverluste,
für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder
entgangene Gewinne. Der Kunde ist verpflichtet für die Sicherung
seiner Daten vor dem Einsatz der Software selbst zu sorgen.
§ 6 Lieferung und Gefahrenübergang
Die Lieferung der von NZ erstellten Produkte erfolgt zu den jeweils
vertraglich vereinbarten Lieferterminen und Konditionen.
NZ hat Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Ereignissen wie Streik, Ausfall von Mitarbeitern, Verzug von Vorlieferanten, behördlichem Eingreifen, Brand und ähnlichen Umständen, die höherer Gewalt gleich kommen nicht zu vertreten.
Sollte die Auftragsbearbeitung an die Mitwirkung oder Informationen seitens des Auftragsgebers gebunden sein und gerät dieser mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, so verlängert sich der Liefertermin um die Zeitspanne der Verzögerung.
Mahnungen und Fristsetzungen seitens des Auftraggebers bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
§ 7 Fälligkeit und Zahlung
Vertraglich vereinbarte Forderungen werden sofort nach Lieferung
des Produktes fällig. Die Fälligkeit wird von einem
möglichen Gewährleistungsfall nicht berührt. Bei
Zahlungsverzug ist NZ berechtigt, die üblichen Verzugszinsen
geltend zu machen. Es bleibt NZ vorbehalten bei Entstehen eines
nachweisbar höheren Verzugsschadens, diesen gegenüber
dem Kunden geltend zu machen.
§ 8 Datenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten, soweit diese für die
Auftragsabwicklung unerlässlich sind, ausdrücklich einverstanden.
§ 9 Copyright und Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht der von NZ entwickelten und gelieferten Software umfasst
die interne Nutzung der Software für den internen Gebrauch des
Auftraggebers. Weiterhin ist die Erstellung von Sicherheitskopien zulässig. Im
Übrigen darf der Auftraggeber die Software weder als Ganzes noch in Teilen
Dritten zugänglich machen. Personen, die im Auftrag des Auftraggebers dessen
Nutzungsrecht für ihn ausüben, gelten nicht als Dritte.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle mit NZ abgeschlossenen Verträge wird Nordhausen
(PLZ 99734) vereinbart.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein, so
wird bzw. werden diese durch eine dem gewollten wirtschaftlichen
Zweck weitestgehend entsprechende Regelung ersetzt oder erweitert.
Die restlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Nordhausen, 20.05.2008
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